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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die Patentanwältin Koch-Pollack bzw. die Patentanwaltskanzlei Koch-Pollack (im Folgenden Kanzlei genannt) erbringt Beratungs- und Dienstleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Dabei gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Auftrag / Leistungserbringung

Für den Umfang der von der Kanzlei zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Telefonische oder per E-Mail erhaltene Auskünfte sowie telefonisch oder per E-Mail erhaltene Aufträge sind erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.

Die Prüfung von übergebenen Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit gehört nur nach schriftlicher Vereinbarung zum Auftrag. Recherchen zum Stand der Technik oder nach älteren Rechten werden nur nach schriftlichem Auftrag durchgeführt. Für Nachrecherchen ist ein neuer Auftrag zu vereinbaren. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Risiko besteht, dass ältere Rechte nicht ermittelbar sind.

Mit dem Auftrag gilt gleichzeitig eine Bevollmächtigung für die Vertretung vor entsprechenden Behörden, Ämtern, Gerichten oder gegenüber Dritten als erteilt. Eine separate Vollmachterteilung ist möglich.

Ist eine Abstimmung mit dem Auftraggeber wegen Nichterreichbarkeit nicht möglich, so ist die Kanzlei zur Einlegung von Rechtsmitteln und zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet. Der Auftraggeber stellt die Kanzlei zur Wahrung von fristgebundenen Handlungen von der Handlung frei, wenn die fristwahrende Handlung mit Verauslagung von nicht unerheblichen Gebühren oder Honoraren verbunden ist. Die Unerheblichkeitsgrenze liegt bei 50 EUR. Die Kanzlei wird keine Verlängerungs- und Jahresgebühren ohne vorherigen Auftrag entrichten. Der Auftraggeber beauftragt die Kanzlei zur Entrichtung von Verlängerungs- und Jahresgebühren ausschließlich durch Vorauszahlung der Gebühren auf ein Bankkonto der Kanzlei.

Die Kanzlei ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Die Kanzlei wird diese Personen mit der notwendigen Sorgfalt auswählen. Insbesondere ist die Kanzlei berechtigt, zur Vertretung der Angelegenheiten in ausländischen Staaten ausländische Anwaltskollegen zu beauftragen. Die Kanzlei ist jedoch nicht verantwortlich für Arbeiten, die von ausländischen Anwaltskollegen im Ausland durchgeführt werden.

Die Kanzlei wird die Auftragsbearbeitung ohne unnötige Verzögerungen vornehmen. Die Honorare, Auslagen und Gebühren (Vergütung) bestimmen sich nach den getroffenen Vergütungsvereinbarungen oder nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Gebührenbestimmungen des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (RVG), welches für die Vergütung der Patentanwälte insbesondere in streitigen Verfahren gilt.

Mitwirkungspflicht

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er der Kanzlei unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben sowie offizielle Gebühren so rechtzeitig zu überweisen, dass der Kanzlei eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Die Kanzlei ist rechtzeitig über alle auftragsrelevanten Vorgänge und Umstände zu unterrichten und wird ihrerseits den Auftraggeber über den Verfahrensstand der Sache informieren.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen der Kanzlei zur Kenntnis zu nehmen, auf ihre technische Richtigkeit und sonstige Fehler zu prüfen und bei Unklarheiten Rücksprache zu halten. Falls der Auftraggeber nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums entsprechende Berichtigungen mitteilt, kann die Kanzlei davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Unterlagen als richtig und vollständig akzeptiert hat.

Alle Mitteilungen der Kanzlei werden an die zuletzt angegebene Adresse des Auftraggebers versandt. Falls die Kanzlei die Mitteilungen nicht an den Auftraggeber zustellen kann, weil dieser die Kanzlei nicht von einer Adressenänderung unterrichtet hat, wird die Kanzlei keine weiteren Schritte zur Ermittlung der Adresse des Auftraggebers unternehmen. Für Schäden, die dem Auftraggeber durch Nichtmitteilung einer Adressenänderung entstehen, haftet der Auftraggeber.

Verschwiegenheitspflicht

Die Kanzlei ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass sie der Auftraggeber schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Kanzlei darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht uneingeschränkt auch für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Kanzlei. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn eine Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Kanzlei erforderlich ist. Die Kanzlei ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, wenn sie im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Gleiches gilt, sollte es zu Streitfragen über die Honorierung kommen.

Haftungsbeschränkung

Die Kanzlei haftet für eigenes Verschulden sowie für das ihrer Erfüllungsgehilfen, jedoch nicht, wenn diese grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln. Bei Recherchen wird für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ergebnisse und deren Verwendbarkeit für den Auftraggeber keine Gewähr übernommen. Falls der Auftraggeber die Leistungen der Kanzlei beanstandet oder er durch die Leistungen der Kanzlei unmittelbar einen Schaden erlitten hat, hat er die Kanzlei darüber unverzüglich nachdem er den Schaden festgestellt hat, zu unterrichten.

Gemäß den Vorschriften der Patentanwaltsordnung ist die Kanzlei über eine anerkannte Berufshaftpflicht-Versicherungsgesellschaft durch eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme in Höhe von 250.000 EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) versichert.

Die Haftung der Kanzlei gegenüber dem Auftraggeber aus dem Auftrag beschränkt sich bei einfacher Fahrlässigkeit für jeden einzelnen Schadensfall auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme. Die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person ist nicht beschränkt.

Falls der Auftraggeber der Ansicht ist, dass der Auftrag eine höhere Absicherung erfordert, ist es die Pflicht des Auftraggebers, dies der Kanzlei unaufgefordert schriftlich mitzuteilen, sodass im gegenseitigen Einverständnis eine schriftliche Sondervereinbarung abgeschlossen werden kann. Die Kosten für die höhere Absicherung trägt der Auftraggeber.

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist gilt, verjähren die Ansprüche gegen die beauftragte Kanzlei drei Jahre nach der Beendigung des Auftrags. Der Auftrag gilt spätestens mit der Übersendung der letzten Vergütungsberechnung zum Auftrag als beendet.

Wirtschaftsauskünfte

Die Kanzlei behält sich vor, zur Geschäftsanbahnung oder zur Abschätzung des Vorleistungsrisikos von einer anerkannten Inkasso-Gesellschaft eine Wirtschaftsauskunft zur Zahlungsausfallwahrscheinlichkeit über den/die Auftraggeber einzuholen und diese zu speichern. Die Kanzlei kommt hiermit ihrer Benachrichtigungspflicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz nach.

Erfüllungsort / Gerichtsstand

Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht, insbesondere die Patentanwaltsordnung und die Richtlinien für die Berufsausübung der Deutschen Patentanwälte.

Erfüllungsort ist der Sitz der Kanzlei, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Für eventuelle Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis wird als ausschließlicher örtlicher sowie internationaler Gerichtsstand Dresden vereinbart. Die Auftragsvereinbarung unterliegt deutschem Recht.

Falls einzelne Bestimmungen der vorgenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Jeder Vertragspartner kann für diesen Fall eine Änderung der Bestimmung verlangen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am besten erreicht.

Stand April 2019

 
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