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Anwaltstermin in Dresden oder Zittau vereinbaren – das Erstgespräch

Lassen Sie sich ausführlich von der Patentanwältin Andrea Koch-Pollack beraten.

Kommen Sie mit Ihrem rechtlichen Anliegen zu einem ersten Gespräch in unsere Kanzlei. Wir besprechen Ihr Anliegen mit der nötigen Sorgfalt und der erforderlichen Zeit. Hierfür planen wir etwa eine Stunde ein. Sie können nach diesem Gespräch über Ihr weiteres Vorgehen und Schritt für Schritt über die Art und den Umfang unserer Beauftragung entscheiden.


Ablauf des Anwaltstermins in unserer Kanzlei

Sie können unser Terminangebot für ein Erstgespräch zur Schilderung Ihres Themas oder Problems wahrnehmen und bereits eine erste Rechtsberatung, zum Beispiel hinsichtlich der Erteilung einer Rechtsauskunft oder eines Rechtsrates zur weiteren Vorgehensweise in Ihrer Angelegenheit erhalten.

Entsprechend des Schwierigkeitsgrades der Angelegenheit wird das zu vereinbarende Beratungshonorar für die erste Beratungsstunde mit einem vergünstigten Satz ca. 80 bis 140 EUR zzgl. USt. betragen, wofür wir Ihnen eine Vergütungsvereinbarung zur Rechtsberatung mit der Bitte um Unterzeichnung vorlegen.

Wünschen Sie im Ergebnis unseres Erstgesprächs, dass wir für Sie tätig werden sollen und Sie ggf. außergerichtlich oder gerichtlich vertreten, werden wir Ihnen eine auftragsbezogene Mandatsvereinbarung und ggf. die entsprechende Vollmacht mit der Bitte um Unterzeichnung zukommen lassen. Die Mandatsvereinbarung kann eine gesondert zu vereinbarende Haftungsbeschränkung umfassen. 

Wir werden Ihnen den Inhalt und die Bedeutung der Mandatsvereinbarung und der Vollmacht erläutern.

Wir erklären Ihnen selbstverständlich auch, welche Kosten zu dem geplanten Auftragsgegenstand auf Sie zukommen können und erstellen Ihnen im Nachgang unseres Gesprächs gerne eine Kostenübersicht über die zu erwartenden Honorarkosten und amtlichen Gebühren. Sie haben die Möglichkeit, die Kostenkalkulation zu überdenken und ungebunden Ihre Entscheidung hinsichtlich unserer Mandatierung zu treffen. Bei Mandatsübernahme kann auf der Basis des entsprechenden Kostenangebots ein Objekthonorar vereinbart werden, in der Folge ggf. das vereinbarte Beratungshonorar für die Erstberatung verrechnet werden kann.

 „Es genügt nicht, dass man zur Sache spricht. Man muss zu den Menschen sprechen.“

- Stanislaw Jerzy Lec

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